Provisionsvereinbarung

Das neue „Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ beschließt eine einheitliche Regelung für alle Bundesländer. Demnach darf bei privaten Käufern (Verbraucher) von Wohnungen und Einfamilienhäusern die Provision nicht ausschließlich vom Käufer getragen werden. Das Gesetz ist ab 23.12.2020 in Kraft getreten.

In § 656a,b,c und d BGB ist diese Regelung verankert.

Auszug:

„§ 656c BGB Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien

(1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. …“

Immobilien Service Müsch hat diese Provisionsregelung umgesetzt indem jeweils dem Käufer und Verkäufer eine Provision in gleicher Höhe berechnet wird. Grundlage hierzu ist der mit dem Käufer geschlossene provisionspflichtige Maklervertrag in gleicher Höhe. Als ein Kleinunternehmen ist Immobilien Service Müsch gemäß § 19 UStG von der Umsatzsteuer befreit und stellt die Courtage ohne Mehrwertsteuer in Rechnung.

Immobilien Service Müsch erhält bei Abschluss eines durch Nicole Müsch vermittelten notariell beurkundeten Kaufvertrages zu der durch Klick ausgewählten Immobilie von Ihnen die oben angegebene Provision.